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LG Hamburg, 31.10.2008 - 331 O 19/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 31.10.2008 - 331 O 19/08
- OLG Hamburg, 15.05.2009 - 14 U 175/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Hamburg, 31.10.2008 - 331 O 19/08
Hinzu kommen nach der Nebenkostentabelle für eine Vollkaskoversicherung EUR 1.424,-- für acht Wochen (EUR 178,-- pro Woche) und EUR 56,-- pro Tag, insgesamt also EUR 1.476,-- an den Geschädigten, der ein Mietfahrzeug in Anspruch nimmt, ist es mit Blick auf das gesteigerte Risiko nicht zuzumuten, den Mietwagen oder Vollkaskoschutz zu nutzen (vgl. BGH, NJW 2005, 1041 ff.). - BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei …
Auszug aus LG Hamburg, 31.10.2008 - 331 O 19/08
Dies bedeutet zunächst, dass sich der Geschädigte bei der Anmietung grundsätzlich für den Normaltarif und nicht im Durchschnitt um 90 % teureren Unfallersatztarif des Vermieters entscheiden muss (vgl. BGH, NJW 2007, 1676, 2758, 2916). - BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus LG Hamburg, 31.10.2008 - 331 O 19/08
In einem solchen Fall sind unfallbedingte Mehrleistungen des Mietwagenunternehmens nur berücksichtigungsfähig, wenn jene konkret angefallen sind (vgl. BGH vom 09.05.2006, Az. VI ZR 117/05, Juris Rn. 8;… Landgericht Chemnitz vom 05.01.2007, Az. 6 S 605/05, Juris Rn. 15 und 38).
- BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"
Auszug aus LG Hamburg, 31.10.2008 - 331 O 19/08
Insofern kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen (vgl. BGH, NJW 2006, 1506, NJW 2007, 1124). - BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"
Auszug aus LG Hamburg, 31.10.2008 - 331 O 19/08
Insofern kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen (vgl. BGH, NJW 2006, 1506, NJW 2007, 1124). - LG Chemnitz, 05.01.2007 - 6 S 605/05
Auszug aus LG Hamburg, 31.10.2008 - 331 O 19/08
In einem solchen Fall sind unfallbedingte Mehrleistungen des Mietwagenunternehmens nur berücksichtigungsfähig, wenn jene konkret angefallen sind (…vgl. BGH vom 09.05.2006, Az. VI ZR 117/05, Juris Rn. 8; Landgericht Chemnitz vom 05.01.2007, Az. 6 S 605/05, Juris Rn. 15 und 38).
- OLG Hamburg, 15.05.2009 - 14 U 175/08
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Mietwagenkostenersatz nach dem Fraunhofer …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, vom 31.10.2008, Az 331 O 19/08, unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wie folgt abgeändert:. - AG Hamburg, 16.01.2009 - 51a C 202/08
Abtretung von Mietwagenkosten - Mietwagen - Mietwagenkosten - Unfallersatztarif
Angesichts dieser methodischen Vorzüge der Fraunhofer-Studie gegenüber den Listen der Firma Eurotax Schwacke macht das Gericht von dem ihm im Rahmen des § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessen in der Weise Gebrauch, dass es von einem Rückgriff auf die Schwackelisten absieht und statt dessen die Fraunhofer-Studie zugrunde legt (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07, juris, vgl. ebenso OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008 - 6 U 115/08; Landgericht Hamburg, Urteil vom 31.10.2008 - 331 O 19/08).